Empfohlene Teilnehmervoraussetzungen

  • Abgeschlossene Truppmann 2 Ausbildung
  • Grundausbildung Technische Hilfeleistung
  • Herstellereinweisung der maschinellen Zugeinrichtung und des Fahrzeugs

Rechtlicher Hinweis


Stellt der Träger des Brandschutzes einen Bedarf an Bedienern für maschinelle Zugeinrichtungen fest, so darf er diese nach DGUV 54 §24 mit der Bedienung beauftragen. Die Ausbildung sollte durch geeignete Dozenten erfolgen und mit einer angemessenen Prüfung abgeschlossen werden. Der Träger darf im Anschluss seine Einsatzkräfte durch ein Zertifikat mit der Bedienung der vor Ort befindlichen maschinellen Zugeinrichtung beauftragen.

Mindestqualifikationen unserer Ausbilder:

  • Kreisausbilder Technische Hilfeleistung
  • Gruppenführer
  • Ausbilder in der Feuerwehr nach FwDv 2
  • Umfangreiche Einsatzerfahrungen mit maschinellen Zugeinrichtungen